(1) Ist eine Kommunikationsplattform bereitgestellt, müssen die Verfahrensbeteiligten diese zur digitalen Kommunikation im Verfahren nutzen. Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen sind, nicht anwaltlich vertreten sind und die sich nicht nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 identifiziert haben; diesen steht auch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften offen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, sofern für einen Verfahrensbeteiligten kein Identifizierungsverfahren über die Kommunikationsplattform nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung steht oder soweit für einen digitalen Kommunikationsvorgang im Verfahren keine Nutzung der Kommunikationsplattform eröffnet ist. Ist die digitale Kommunikation über die Kommunikationsplattform aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so gilt § 130d Satz 2 und 3 entsprechend. Ist die digitale Kommunikation über die Kommunikationsplattform für einen Verfahrensbeteiligten nicht zumutbar, so kann das Gericht gestatten, dass die Einreichung von Anträgen und Erklärungen nach den allgemeinen Vorschriften erfolgt.
(3) Ist ein Verfahrensbeteiligter nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nicht zur Nutzung der Kommunikationsplattform verpflichtet, so kann das Gericht anordnen, dass die weitere Kommunikation durch alle Verfahrensbeteiligten ohne Nutzung der Kommunikationsplattform zu führen ist.
(4) Der Beklagte ist mit der Zustellung der Klageschrift auf den Umfang der Nutzungspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sowie auf die zur Verfügung stehenden Identifizierungsverfahren hinzuweisen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Stand: zuletzt geändert Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 2 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
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