ZollVG
§ 5Sondervorschriften für Postsendungen
- 1.
- Waren unter Verstoß gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,
- 2.
- verbrauchsteuerpflichtige Waren entgegen verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften oder sonst unzulässigerweise in das, durch das oder aus dem Verbrauchsteuererhebungsgebiet verbracht werden, wobei das unmittelbare Versenden der Ware im Rahmen einer Lieferkette nach dem Verbringen dem Verbringen in das Verbrauchsteuererhebungsgebiet gleichsteht, oder
- 3.
- Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel, die im Zusammenhang mit begangenen oder geplanten Straftaten oder Zuwiderhandlungen stehen, in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR121250992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff6ddcce877d5badb72debad7b81b20925222e1ccf30c7f6dae9549da1cc4a6d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 10 GG
„… en oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Satz 1 eingeschränkt. (2) Die Deutsche Post AG ist befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe de …“