(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung für Waren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, zur Abgeltung der Einfuhrabgaben pauschalierte Abgabensätze festsetzen, die angewendet werden, wenn der Zollanmelder nicht Verzollung nach dem Zolltarif und Versteuerung nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen beantragt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einfuhrabgaben, deren Aufkommen den Ländern zusteht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
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