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ZollVG

§ 25Beschränkung des Warenverkehrs

Zollverwaltungsgesetz

(1) Der Handel mit Nichtunionswaren oder unversteuerten Waren, die zur Verwendung als Schiffs- und Reisebedarf bestimmt sind, darf nur mit schriftlicher Erlaubnis des Hauptzollamts betrieben werden. Die Erlaubnis kann zur Sicherung der Zollbelange mit Auflagen verbunden werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die Abgabe und den Bezug unverzollter oder unversteuerter Waren als Schiffs- und Reisebedarf einschränken oder für bestimmte Fälle untersagen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 8 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR121250992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ff6ddcce877d5badb72debad7b81b20925222e1ccf30c7f6dae9549da1cc4a6d

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