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ZMediatAusbV

§ 8Hemmung von Fristen

Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2023 I Nr. 185

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR199400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b5b697cebda9e7b4687fb37e526ee23261729fc8664a95212e1f180561b4d0b

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