ZMediatAusbV
§ 6Gleichwertige im Ausland erworbene Qualifikation
Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren
- 1.
- im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat und
- 2.
- anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2023 I Nr. 185
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR199400016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b5b697cebda9e7b4687fb37e526ee23261729fc8664a95212e1f180561b4d0b