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ZMediatAusbV

§ 5Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen

Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren

(1) Eine Ausbildung nach § 2 oder eine Fortbildung nach § 3 darf nur durchführen, wer sicherstellt, dass die dafür eingesetzten Lehrkräfte
1.
über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums verfügen und
2.
über die jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführten oder sonstige Inhalte der Aus- oder Fortbildung zu vermitteln.
(2) Sofern eine Lehrkraft nur eingesetzt wird, um bestimmte Aus- oder Fortbildungsinhalte zu vermitteln, müssen sich ihre fachlichen Kenntnisse nur darauf beziehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.7.2023 I Nr. 185

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR199400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b5b697cebda9e7b4687fb37e526ee23261729fc8664a95212e1f180561b4d0b

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