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ZIdPrüfV

§ 2Inkrafttreten

Verordnung über die Bestimmung von Dokumenten, die zur Überprüfung der Identität einer nach dem Geldwäschegesetz zu identifizierenden Person zum Zwecke des Abschlusses eines Zahlungskontovertrags zugelassen werden

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 6 G v. 17.7.2017 I 2446 bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR618800016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6b742d94ff4d90f8c00e58d181518514c9d8a45c5815c60686b05dfd044a9ca5

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