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ZHG§8DV

§ 3

Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die Orte, an denen die Fortbildungskurse stattfinden, werden von den für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit den Lehrinstituten bestimmt.
(2) An einem Fortbildungskursus sollen höchstens 100 Dentisten teilnehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR524600952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3383e12276a95115f2af290d1459240e56c302a935325ede327acd311116204d

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