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ZHG§8DV

§ 6

Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Wenn der Dentist die in dem Themenplan enthaltenen Vorlesungen regelmäßig gehört hat, wird ihm von dem Vorsitzenden des Lehrkörpers oder seinem Stellvertreter eine Bescheinigung nach Muster 1 (Anlage 2) erteilt. Eine Teilnahme an den Vorlesungen gilt nicht mehr als regelmäßig, wenn der Dentist insgesamt mehr als 5 Vorlesungsstunden versäumt hat.
(2) Der Besuch eines Fortbildungskurses kann wiederholt werden.
(3) Bricht der Dentist die Teilnahme an einem Fortbildungskursus ab, so ist er bei erneuter Teilnahme an einem Kursus nicht verpflichtet, an den bereits vollständig gehörten Vorlesungen über Mund- und Kieferkrankheiten, zahnärztliche Chirurgie oder Arzneimittellehre nochmals teilzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR524600952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3383e12276a95115f2af290d1459240e56c302a935325ede327acd311116204d

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