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ZHG§8DV

§ 1

Verordnung zur Durchführung des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Die nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes an den Lehrinstituten für Dentisten abzuhaltenden Fortbildungskurse werden durchgeführt:
im Land Bayern durch das Lehrinstitut in München,
im Land Baden-Württemberg durch das Lehrinstitut in Karlsruhe,
in den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz durch das Lehrinstitut in Frankfurt a.M.,
im Land Nordrhein-Westfalen durch das Lehrinstitut in Köln,
in den Ländern Niedersachsen und Bremen durch das Lehrinstitut in Hannover,
in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein durch das Lehrinstitut in Hamburg,
im Land Berlin durch das Lehrinstitut in Berlin.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR524600952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3383e12276a95115f2af290d1459240e56c302a935325ede327acd311116204d

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