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ZHG§10PrO

§ 24

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Über das Ergebnis der Vorprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Muster 1. Ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so sind in das Zeugnis die Fristen nach § 21 einzutragen. Nach Bestehen der Wiederholungsprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Muster 2.
(2) Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Nachweise sind nach vollständig bestandener oder nach endgültig nicht bestandener Vorprüfung dem Prüfling wieder auszuhändigen, nachdem ein Vermerk über das Ergebnis der Vorprüfung in das Studienbuch eingetragen ist.
(3) Die Prüfungsakten verbleiben bis nach vollständig bestandener Hauptprüfung bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Bei einem Wechsel des Prüfungsausschusses sind sie dem Vorsitzenden des Ausschusses zuzuleiten, vor dem die Prüfung wiederholt oder fortgesetzt oder die Hauptprüfung abgelegt werden soll.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92

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