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ZHG§10PrO

§ 23

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Hat der Prüfling in allen Fächern mindestens das Urteil "genügend" erhalten und damit die Vorprüfung bestanden, so ermittelt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Gesamtergebnis der Prüfung auf folgende Weise: Für das Fach I wird das Zweifache, für die übrigen Fächer das Einfache der Zahl eingesetzt, die dem Urteil für jedes Fach nach § 12 zukommt. Die Summe der so gewonnenen Zahlen ergibt das Gesamturteil, das bei Summen bis 10 "sehr gut", von 11 bis 17 "gut", von 18 ab "genügend" lautet. Mußte der Prüfling in einem Fach eine Wiederholungsprüfung ablegen, so kann das Gesamturteil höchstens "gut" lauten.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa908e542f6696cd1b8b5438d1e0d09dcee3b39b0b86ff71965cc20d0eee3e92

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