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ZFdG

§ 52Befugnisse bei Ermittlungen

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Soweit die Behörden des Zollfahndungsdienstes Ermittlungen durchführen, haben sie und ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Zollfahndungsbeamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR040210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf66f53a24c9edc4e37daa58397f6647cdc856ea885a528bc5c2c8b4462a3259

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