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ZFdG

§ 50Gerichtliche Zuständigkeit

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

(1) Für gerichtliche Entscheidungen nach den §§ 48 und 49 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde des Zollfahndungsdienstes ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Bei Entscheidungen über die Verwertbarkeit oder Löschung von Daten, die bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 erhoben worden sind, kann das Gericht sachkundige Bedienstete des Zollfahndungsdienstes zur Berücksichtigung von ermittlungsspezifischem Fachverstand anhören. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sich das Gericht der technischen Unterstützung der Behörden des Zollfahndungsdienstes bedienen.
(3) Die Bediensteten des Zollfahndungsdienstes sind zur Verschwiegenheit über ihnen bekannt werdende Erkenntnisse, deren Löschung das Gericht anordnet, verpflichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR040210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf66f53a24c9edc4e37daa58397f6647cdc856ea885a528bc5c2c8b4462a3259

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