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ZFdG

§ 45Durchsuchung von Sachen

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Sache durchsuchen, wenn
1.
sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 44 durchsucht werden darf, oder
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die nach § 40 sichergestellt werden darf
und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.
(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR040210021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf66f53a24c9edc4e37daa58397f6647cdc856ea885a528bc5c2c8b4462a3259

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