ZFdG
§ 45Durchsuchung von Sachen
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
- 1.
- sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 44 durchsucht werden darf, oder
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die nach § 40 sichergestellt werden darf
Sonst: Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR040210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf66f53a24c9edc4e37daa58397f6647cdc856ea885a528bc5c2c8b4462a3259