(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können eine Person durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die nach § 40 sichergestellt werden dürfen.
(2) Die Person kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
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