ZFdG
§ 13Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre
Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter
- 1.
- Angaben zur betroffenen Person,
- 2.
- die hinweisgebende Stelle und
- 3.
- Art und Inhalt der Information.
- 1.
- zur Identifikation von Beteiligten und
- 2.
- bei der Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen im Einzelfall zur Bewertung des Risikos, dass die von Beteiligten gemachten oder unterlassenen Angaben oder die den Beteiligten zuzurechnenden Informationen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen (Vorgangsrisiko).
- 1.
- besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 46 Nummer 14 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Fassung vom 27. April 2016,
- 2.
- Daten, die ursprünglich durch den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfassungsschutzbehörden der Länder oder den Militärischen Abschirmdienst erhoben wurden,
- 3.
- Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 99, 100a bis 100c oder 100f bis 100i, 100k Absatz 1 Satz 2, § 110a oder 163f der Strafprozessordnung erlangt wurden,
- 4.
- Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 erlangt wurden und
- 5.
- Daten aus Maßnahmen, die einen vergleichbar schwerwiegenden Eingriff darstellen wie die in den Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen.
- 1.
- zur Identifikation von Beteiligten
- a)
- Namen,
- b)
- Adressen,
- c)
- Geburtstag,
- d)
- Geburtsort,
- e)
- Geburtsland,
- f)
- Gründungsdatum,
- g)
- Zuordnung zu einer Kennzeichnung oder Legitimationsdokumente einschließlich der ausstellenden öffentlichen Stelle,
- h)
- Telekommunikationsanschlüsse,
- i)
- Adressen für elektronische Post,
- j)
- Kontodaten,
- 2.
- zur Bewertung des Vorgangsrisikos
- a)
- Anmelde- oder Antragsdaten,
- b)
- Art und Häufigkeit von Anmeldungen und Anträgen,
- c)
- Urkunden,
- d)
- Feststellungen aus zurückliegenden Anmeldungen, Anträgen oder Entscheidungen,
- e)
- Erkenntnisse aus Kontrollen, Steueraufsichtsmaßnahmen, Außenprüfungen, Zahlungsverhalten, Vollstreckungsmaßnahmen, strafrechtliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse aus Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Erlaubnisse, Zulassungen oder Bewilligungen, einschließlich deren Änderung, Widerruf oder Aussetzung, sofern und soweit sich hieraus Erkenntnisse eines erhöhten oder verringerten Vorgangsrisikos ergeben können.
Sonst: Ersetzt G 602-2 v. 16.8.2002 I 3202 (ZFdG)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR040210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf66f53a24c9edc4e37daa58397f6647cdc856ea885a528bc5c2c8b4462a3259
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 30 AOSteuergeheimnis
„… minalamtes nach § 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist; § 30 der Abgabenordnung steht einer Zweckänderung nicht entgegen. § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibe …“
- § 88 AOUntersuchungsgrundsatz
„… e Verarbeitung des Verwaltungsvorgangs im Zielsystem aus. Auf die automationsgestützten Systeme ist § 88 Absatz 5 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. (6) Das Zollkriminalamt darf zur Unterstützung der automationsgestützten Systeme nach Absatz 2 …“
- § 88a AOSammlung von geschützten Daten
„… § 3 Absatz 11, erforderlich ist; § 30 der Abgabenordnung steht einer Zweckänderung nicht entgegen. § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. (2) Das Zollkriminalamt darf bei der Verarbeitung pers …“
- § 67b SGB XSpeicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten
„… ist; § 30 der Abgabenordnung steht einer Zweckänderung nicht entgegen. § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. (2) Das Zollkriminalamt darf bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 zur Erfüllun …“