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ZerlG

§ 5Abrechnung der Zerlegung

Zerlegungsgesetz

(1) Das beauftragte Finanzamt rechnet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die verbleibende Körperschaftsteuer abzüglich etwaiger niedergeschlagener oder erlassener Beträge getilgt oder erstattet worden ist, die Zerlegungsanteile ab. Der Zahlungs- oder Erstattungsanspruch gegenüber den anderen Ländern ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem jeweiligen Zerlegungsanteil und den Zahlungen oder Erstattungen auf Grund der Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Etwaige erlassene oder niedergeschlagene Beträge sind im Verhältnis der Zerlegungsanteile wie Vorauszahlungen abzurechnen.
(2) Auf Teilzahlungen auf die verbleibende Körperschaftsteuer findet § 4 entsprechende Anwendung, sobald die Zahlungen mindestens 500 000 Euro betragen. Die Teilzahlungen werden bei der Abrechnung gemäß Absatz 1 wie Vorauszahlungen berücksichtigt.
(3) In den Fällen, in denen die Zerlegung aufgehoben oder geändert wird, gilt Absatz 1 entsprechend.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 5 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR199810998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 75dda7121a18d2f18a72031659a9e99e4a162131282df9d872b616d722bb4733

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