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ZerlG

§ 4Zerlegung der Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen

Zerlegungsgesetz

(1) Sofern die Voraussetzungen für eine Zerlegung der Körperschaftsteuer vorliegen, zerlegt das beauftragte Finanzamt (§ 6 Absatz 1) die im Kalendervierteljahr eingehenden Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen auf die beteiligten Länder.
(2) Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis der Zerlegungsanteile, die in dem letzten Zerlegungsbescheid festgesetzt worden sind. Liegt ein Zerlegungsbescheid noch nicht vor, so sind die Zerlegungsanteile auf Grund der letzten Zerlegungserklärung (§ 6 Abs. 7) oder auf Grund einer für diese Zwecke anzufordernden Zerlegungserklärung zu berechnen. Sollte das nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte Verhältnis der Zerlegungsanteile offensichtlich zu einem unzutreffenden Ergebnis führen, ist ein geeigneterer Zerlegungsmaßstab zu wählen.
(3) Ist eine Körperschaftsteuer-Vorauszahlung erstattet worden, so ist der Erstattungsbetrag mit den in demselben Kalendervierteljahr eingegangenen Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für denselben Veranlagungszeitraum zu verrechnen. Der sich als Saldo ergebende Betrag ist nach den vorstehenden Grundsätzen zu zerlegen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 4 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR199810998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 75dda7121a18d2f18a72031659a9e99e4a162131282df9d872b616d722bb4733

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