ZensVorbG 2022
§ 12Ermittlung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung
- 1.
- Bezeichnung oder Familienname und Vornamen des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung,
- 2.
- Anschrift des Eigentümers, des Erbbauberechtigten, des Verwalters oder des sonstigen Verfügungsberechtigten des Gebäudes oder der Wohnung und
- 3.
- Gebäudeart, Eigentumsverhältnis und Art des Eigentümers des Gebäudes oder der Wohnung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2675
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR038800017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aebf26decc96295c1c1a00822125ff9146edf5cab8ac77bd4a04c378e31e7dc7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 30 AOSteuergeheimnis
„… tag 1. Oktober 2018 innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Stichtag. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen. (3) Zum Zweck der Aktualisierung des Bestandes der Auskunftspflichtigen und deren An …“