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ZensVorbG 2022

§ 11Erhebung des Bestandes an Angaben zur Ermittlung der Auskunftspflichtigen an Anschriften mit Sonderbereichen

Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022

(1) Zur Vorbereitung der Erhebung von Angaben zu Personen an Anschriften mit Sonderbereichen pflegen die statistischen Ämter der Länder in das Steuerungsregister nach den §§ 5 und 6 Angaben zu folgenden Merkmalen ein:
1.
Art und Name der Einrichtung sowie Anzahl der Einrichtungsplätze,
2.
Bezeichnung oder Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung,
3.
Kontaktdaten des Trägers, des Eigentümers oder des Verwalters der Einrichtung.
(2) Die statistischen Ämter der Länder stellen die Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Sonderbereiche und die Qualität der Angaben zu den in Absatz 1 genannten Merkmalen sicher. Zu diesem Zweck dürfen die statistischen Ämter der Länder bei den nach Landesrecht für die Aufsicht über die Sonderbereiche zuständigen Stellen sowie bei den Trägern der Einrichtungen die Angaben nach Absatz 1 erheben.
(3) Die in Absatz 2 genannten Quellen dürfen auch zur Erfassung von Einrichtungen ausländischer Streitkräfte sowie zur Erfassung von Einrichtungen diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen genutzt werden. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen sind durch die statistischen Ämter der Länder in dem Bestand des Steuerungsregisters nach § 5 zu kennzeichnen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2675

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR038800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aebf26decc96295c1c1a00822125ff9146edf5cab8ac77bd4a04c378e31e7dc7

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