ZensTeG
§ 2Testerhebung zur Prüfung von Mehrfachmeldungen in Melderegistern
Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus
- 1.
- Einwohner aller Geburtsjahrgänge, die am 1. Januar, 15. Mai und 1. September geboren sind, und
- 2.
- alle Einwohner mit unvollständig eingetragenem Geburtsdatum
- 1.
- als Erhebungsmerkmale:
- a)
- Geburtsmonat und -jahr,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Staatsangehörigkeiten,
- d)
- bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
- e)
- Familienstand,
- f)
- Wohnort,
- g)
- Status der Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung);
- 2.
- als Hilfsmerkmale:
- a)
- Namen, Vornamen,
- b)
- gegenwärtige Anschriften,
- c)
- Tag der Geburt,
- d)
- Geburtsort,
- e)
- Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,
- f)
- Anschrift und Status der künftigen Wohnung oder der Wohnung, in die der Einwohner laut Rückmeldung verzogen ist,
- g)
- Anschrift und Status der Wohnung in der Gemeinde, aus der der Einwohner zugezogen ist,
- h)
- Zuzug aus dem Ausland,
- i)
- Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
- j)
- Datum des Beziehens der Wohnung,
- k)
- Datum des Auszugs aus der Wohnung,
- l)
- Datum des Fortzugs ins Ausland,
- m)
- Datum der Anmeldung bei der Meldebehörde,
- n)
- Datum der Abmeldung bei der Meldebehörde,
- o)
- Datum des Wohnungsstatuswechsels.
- 1.
- Bezeichnung und Anschrift der Meldebehörde,
- 2.
- Name und Telekommunikationsnummer der Person, die für Rückfragen zur Verfügung steht,
- 3.
- Bezeichnung und Anschrift der mit der Datenverarbeitung beauftragten Stelle,
- 4.
- technische Gegebenheiten der Führung des Melderegisters (Betriebssystem, Software, Möglichkeiten des Datentransfers).
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR188210001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b693c527d4c99fa903b275585587b82d80721724fc814e76f7f6054dfe7a10e4