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ZensTeG

Allgemeine Hinweise

Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Textnachweis ab: 3. 8.2001 +++)

Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 27.7.2001 I 1882 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 3 dieser G mWv 3.8.2001 in Kraft getreten
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR188210001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b693c527d4c99fa903b275585587b82d80721724fc814e76f7f6054dfe7a10e4

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