ZensTeG
§ 1Anordnung von Testerhebungen und -verfahren
Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus
- 1.
- eine Stichprobenerhebung bei allen Meldebehörden,
- 2.
- Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden und bei Personen in ausgewählten Gebäuden,
- 3.
- eine postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe in ausgewählten Gemeinden,
- 4.
- eine Stichprobenerhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR188210001
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b693c527d4c99fa903b275585587b82d80721724fc814e76f7f6054dfe7a10e4