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ZensTeG

§ 1Anordnung von Testerhebungen und -verfahren

Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus

(1) Zur Erprobung eines registergestützten Zensusverfahrens werden Testerhebungen, Untersuchungen von Registern und statistisch-methodische Untersuchungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Testerhebungen umfassen
1.
eine Stichprobenerhebung bei allen Meldebehörden,
2.
Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden in ausgewählten Gemeinden und bei Personen in ausgewählten Gebäuden,
3.
eine postalische Gebäude- und Wohnungsstichprobe in ausgewählten Gemeinden,
4.
eine Stichprobenerhebung bei der Bundesanstalt für Arbeit.
(3) Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte, Gebäude mit Wohnraum und Wohnungen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR188210001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b693c527d4c99fa903b275585587b82d80721724fc814e76f7f6054dfe7a10e4

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