(1) Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe nach § 11 und die Wiederholungsbefragungen nach § 22 sind alle Volljährigen und alle einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen. Sie sind jeweils auch auskunftspflichtig für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den ausgewählten Anschriften wohnen.
(2) Für volljährige Haushaltsmitglieder, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Gibt es kein anderes auskunftspflichtiges Haushaltsmitglied und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenbereich fällt.
(3) Benennt eine wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson und erteilt diese die für sie erforderliche Auskunft, erlischt die Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2.
(4) Soweit keine Anhaltspunkte entgegenstehen, wird vermutet, dass alle auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts befugt sind, Auskünfte auch für die jeweils anderen Personen des Haushalts zu erteilen.
(5) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind ihnen von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Daten zu den Merkmalen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie nach § 22 Absatz 2 mündlich mitzuteilen. Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Verlangen mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen die Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen oder elektronische Erfassungen, soweit die Auskunftspflichtigen ihre Einwilligung erteilt haben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675
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