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ZensG 2022

§ 24Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung

Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022

(1) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 9 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Verwalterinnen und Verwalter sowie die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. Als Eigentümerinnen und Eigentümer gelten auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(2) Verwaltungen, die Angaben nach § 10 Absatz 1 oder 2 nicht machen können, sind verpflichtet, Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer zu erteilen.
(3) Gehört eine nach § 12 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum Zensusstichtag bei den Stellen nach § 8 Absatz 2 oder § 12 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 noch nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Absatz 1, hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen und Anschriften der Erwerber mitzuteilen. Verfügt die zur Auskunft herangezogene Person nicht über die nötigen Informationen, hat sie eine Person nach Absatz 1 zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann.
(4) Im Falle von Antwortausfällen dürfen ersatzweise die Bewohnerinnen und Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden. Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 sind die in Satz 1 genannten Personen nicht auskunftspflichtig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185100019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36fe66c13832a7eed29b28ef5f2729936e34aa172744f6470ebf99345b22a39e

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 39 AOZurechnung

    „… . Als Eigentümerinnen und Eigentümer gelten auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind. (2) Verwaltungen, die Angaben nach § 10 Absatz 1 oder 2 nicht machen können, sind verp …“