(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 9, 11, 14, 22, 24 Absatz 4 und § 29 Absatz 1 Satz 3 können die Länder neben den statistischen Ämtern der Länder weitere Erhebungsstellen einrichten. Diesen Erhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind.
(2) Diese Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, dass die erhobenen Angaben nicht für andere Aufgaben verwendet werden.
(3) Die in diesen Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 3.12.2020 I 2675
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