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ZDVG

§ 7Amtszeit

Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit dem Ablauf von dessen Amtszeit. Endet der Zivildienst oder der Lehrgang des Vertrauensmannes, so endet auch seine Amtszeit. Die Amtszeit eines Stellvertreters beginnt mit dem Tag der Wahl, frühestens jedoch mit dem Beginn der Amtszeit des von ihm vertretenen Vertrauensmannes; sie endet mit dem Ende seines Zivildienstes oder seines Lehrgangs.
(2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor Ablauf der Amtszeit
1.
durch Niederlegung des Amtes,
2.
durch Verlust der Wählbarkeit oder
3.
durch rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000530991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebed1e9f90a6aba287fc6d38d4b977db3315abd1955385de4fbb12ed1ebcf042

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