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ZDVG

§ 4Schutz des Vertrauensmannes

Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner Befugnisse nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000530991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebed1e9f90a6aba287fc6d38d4b977db3315abd1955385de4fbb12ed1ebcf042

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