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ZDVG

§ 6Unfallschutz

Gesetz über den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

Erleidet ein Dienstleistender anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädigung, die im Sinne des Zivildienstgesetzes eine Zivildienstbeschädigung wäre, so finden § 35 Abs. 5 und 8, § 47 und die §§ 49 bis 51 des Zivildienstgesetzes entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 14.6.2009 I 1229

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000530991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebed1e9f90a6aba287fc6d38d4b977db3315abd1955385de4fbb12ed1ebcf042

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