ZahntechAusbV
§ 18Mündliche Ergänzungsprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle oder
- b)
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 2.
- wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-67 v. 11.12.1997 I 3182 (ZTechAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR058900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11c677b3bb9e9d16e89d5be72cb4dacc4767513c4da567a624ffc01515a4dbca