ZahntechAusbV
§ 15Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
- 1.
- das Qualitätsmanagement und Dokumentationssysteme zu beschreiben,
- 2.
- zahntechnische Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen sowie wirtschaftlicher und nachhaltiger Gesichtspunkte darzustellen,
- 3.
- planerische, statische und technische Anforderungen an prothetische, zahntechnische Werkstücke zu beschreiben und die dafür erforderlichen Berechnungen durchzuführen,
- 4.
- Arbeitsmittel zu beschreiben und deren Anwendung darzustellen,
- 5.
- zahntechnische Gerüst-, Verblend- und Hilfswerkstoffe zu unterscheiden sowie deren Verwendung zu beschreiben,
- 6.
- Fügetechniken zu erläutern und deren Anwendung zu beschreiben und
- 7.
- die Durchführung des Gesichtsscans, der navigierten Implantation, des intra- und extraoralen Scans und der Farbnahme zu erläutern.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-67 v. 11.12.1997 I 3182 (ZTechAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR058900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11c677b3bb9e9d16e89d5be72cb4dacc4767513c4da567a624ffc01515a4dbca