ZahntechAusbV
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
| 1. | Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen | mit 20 Prozent, |
| 2. | Zahntechnische Werkstücke | mit 10 Prozent, |
| 3. | Zahntechnische Aufträge durchführen | mit 40 Prozent, |
| 4. | Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle | mit 20 Prozent sowie |
| 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
- 1.
- das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Sonst: Ersetzt V 7110-6-67 v. 11.12.1997 I 3182 (ZTechAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR058900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11c677b3bb9e9d16e89d5be72cb4dacc4767513c4da567a624ffc01515a4dbca
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 35a HwO
„… 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.“