ZahnmedAusbV
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
| 1. | „Durchführen von Hygienemaß- nahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ | mit 25 Prozent, |
| 2. | „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“ | mit 10 Prozent, |
| 3. | „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“ | mit 30 Prozent, |
| 4. | „Organisieren der Verwaltungs- prozesse und Abrechnen von Leistungen“ | mit 25 Prozent sowie |
| 5. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-287 v. 4.7.2001 I 1492 (ZahnmedAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR048700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9336ccbfb4db280d3cf337dec417a03b3f15a8ad5643379f8b50e9333345f82d