ZAG
§ 18Sicherungsanforderungen für die Entgegennahme von Geldbeträgen für die Ausgabe von E-Geld
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Sonst: Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR244610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc39a8a57fb76cf883d61736c28b08f3202f4481c376c8f2bac1b3fcaa919162
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 675n BGBZugang von Zahlungsaufträgen
„… n Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ausgabe des E-Geldes zu sichern; die Vorgaben des § 17 gelten entsprechend.“
- § 675s BGBAusführungsfrist für Zahlungsvorgänge
„… sie dem Zahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder dem E-Geld-Institut nach Maßgabe des § 675s des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf Geschäftstage im Sinne des § 675n Absatz 1 Satz 4 des Bürger …“