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ZAG

Abschnitt 5 Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Sonst: Ersetzt G 7610-16 v. 25.6.2009 I 1506 (ZAG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR244610017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dc39a8a57fb76cf883d61736c28b08f3202f4481c376c8f2bac1b3fcaa919162

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