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WZG§4UPOVBek

Schlussformel

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001850972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d03f99c7e6dd00e4487bb6ca33f65a2bcd6924f35e4b61f56a797121e8ce2699

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