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WZG§4UPOVBek

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird bekanntgemacht, daß die in der Anlage wiedergegebene Abkürzung der französischen Bezeichnung des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 670).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001850972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d03f99c7e6dd00e4487bb6ca33f65a2bcd6924f35e4b61f56a797121e8ce2699

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