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WZG§4IBRD/IDA/IFCBek

(XXXX)

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in Ergänzung der Bekanntmachungen vom 12. September 1963 (BGBl. I S. 781) und vom 16. Juni 1966 (BGBl. I S. 390) bekanntgemacht, daß die in den Anlagen 1 bis 3 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen
- der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
- der Internationalen Entwicklungsorganisation und
- der Internationalen Finanz-Corporation
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. August 1980 (BGBl. I S. 1152).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023520980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 275eca55f8e74377fc51835832f2f25637c6e1b7c31fae110d3cd7eab4eaf4b1

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