WZG§4IBRD/IDA/IFCBek
(XXXX)
Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
- der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
- der Internationalen Entwicklungsorganisation und
- der Internationalen Finanz-Corporation
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023520980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 275eca55f8e74377fc51835832f2f25637c6e1b7c31fae110d3cd7eab4eaf4b1