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WZG§4CEPTBek

Schlussformel

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Der Bundesminister der Justiz
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018800977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 079933880a8b943feae4928142800e43086a23aeb3fc4153e95308049a2b633f

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