Zum Gesetzesinhalt

WWSUVtrAnl I

Art 13 Zusammenarbeit

Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung (Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

Die Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik in Angelegenheiten von währungspolitischer Bedeutung eng zusammen. Der jeweils zuständige Minister der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird zu Sitzungen des Zentralbankrats in Fragen der Geld- und Währungspolitik eingeladen. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird der Deutschen Bundesbank diejenige Unterstützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 16.12.1999 I 2402

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205489990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2fcac4c433eba9001bb1d01665f0e18ab812d104e238ac737807b299a1896548

XML-Quelle beim Herausgeber