(1) Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, Mitarbeiter zur Durchführung ihrer Aufgaben in die Deutsche Demokratische Republik zu entsenden.
(2) Der Deutschen Bundesbank werden in der Deutschen Demokratischen Republik die folgenden Rechte gewährt:
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Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Deutschen Bundesbank, ihres Schriftverkehrs und Gestattung des freien Verkehrs für amtliche Zwecke,
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Schutz der Dienststellen der Deutschen Bundesbank durch staatliche Organe der Deutschen Demokratischen Republik (insbesondere Polizeiorgane),
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Berechtigung der Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank, in Ausübung ihres Dienstes Waffen zu tragen.
(3) Mit Arbeitnehmern, die nicht von der Deutschen Bundesbank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bundesbank vorübergehend abweichend von den geltenden gesetzlichen oder tariflichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik Arbeitsverträge abschließen, die den Besonderheiten der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung tragen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die Vorläufige Verwaltungsstelle und deren Filialen, die nach Artikel 12 dieser Anlage eingerichtet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 16.12.1999 I 2402
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