(1) Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik können bei einem für sie kontoführenden Geldinstitut beantragen, daß ihnen für ein Guthaben bis zum nachfolgend aufgeführten Betrag in Mark der Deutschen Demokratischen Republik für 1 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird:
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natürliche Personen, die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu 2.000 Mark,
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natürliche Personen, die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu 4.000 Mark,
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natürliche Personen, die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis zu 6.000 Mark.
Der Antrag kann nur einmalig bei einem Geldinstitut gestellt werden.
(2) Guthaben natürlicher Personen, soweit sie die in Absatz 1 aufgeführten Beträge in Mark der Deutschen Demokratischen Republik überschreiten, sowie Guthaben juristischer Personen oder sonstiger Stellen werden in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.
(3) Am 31. Dezember 1989 bestehende Guthaben natürlicher oder juristischer Personen oder Stellen, deren Wohnsitz oder Sitz sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet, werden in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird. Guthaben der in Satz 1 genannten Personen oder Stellen, die nach dem 31. Dezember 1989 entstanden sind, werden in der Weise umgestellt, daß für 3 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird.
(4) Umgehungsgeschäfte sind nichtig.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 16.12.1999 I 2402
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