(1) Vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 werden alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten und Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden oder die nach den vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen in Geltung gewesenen Vorschriften in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen gewesen wären, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark zu zahlen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten und Forderungen mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner für 1 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark zu zahlen hat:
1.
Löhne und Gehälter in der Höhe der am 1. Mai 1990 geltenden Tarifverträge sowie Stipendien, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden.
2.
Renten, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden. Die Regelungen in Artikel 20 des Vertrags bleiben unberührt.
3.
Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen aus und in Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen.
(3) Für auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Forderungen der in Artikel 5 Absatz 3 und 4 genannten Personen oder Stellen aus Guthaben bei Geldinstituten gilt Artikel 6 dieser Anlage.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 16.12.1999 I 2402
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