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WWSUVtrAnl I

Art 4 Stundung

Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung (Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

Alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten werden ab Inkrafttreten dieser Bestimmung gemäß Artikel 11 dieser Anlage bis zum Ablauf des 7. Juli 1990 gestundet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 G v. 16.12.1999 I 2402

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205489990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2fcac4c433eba9001bb1d01665f0e18ab812d104e238ac737807b299a1896548

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