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WWSUG

§ 5Zusammenarbeit der Versicherungsträger

Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Die Versicherungsträger und ihre Verbände sind berechtigt, die Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen Republik beim organisatorischen Aufbau eines leistungsfähigen, gegliederten Sozialversicherungssystems im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zu unterstützen und dabei eigene Mittel einzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205189990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bd583764c1eb5f4dc1fd50e093cc077df87deda3d855b58ece9403db76da4c1

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