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§ 1Ausschluß der Anwendung des Fremdrentenrechts

Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Für rentenrechtliche Zeiten, die nach dem 18. Mai 1990 bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, ist das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden.
(2) Für rentenrechtliche Zeiten, die bis zum 18. Mai 1990 bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, sind das Fremdrentenrecht oder andere gesetzliche Vorschriften nicht anzuwenden, wenn am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgelegen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland vorlag und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorhanden war.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Art. 23 § 1: Gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 47 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1058
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205189990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bd583764c1eb5f4dc1fd50e093cc077df87deda3d855b58ece9403db76da4c1

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