(1) Beschäftigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten und für begrenzte Zeit im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) beschäftigt sind, werden in der Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung auf Antrag versichert, wenn die Versicherungspflicht von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Der Antrag hat auch die Einbeziehung in die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu umfassen. Bestand vor Aufnahme der Beschäftigung in der Deutschen Demokratischen Republik in der gesetzlichen Krankenversicherung eine freiwillige Versicherung, kann diese abweichend von § 3 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch während der Dauer der zeitlich begrenzten Beschäftigung in der Deutschen Demokratischen Republik fortgesetzt werden.
(2) Über den Antrag entscheidet die zuständige Einzugsstelle, wobei die antragstellende Stelle als der zuständige Arbeitgeber anzusehen ist. Die Entscheidung der Krankenkasse ist auch für den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bindend; er ist hiervon zu unterrichten.
(3) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten sind.
(4) Die antragstellende Stelle hat die Pflichten des Arbeitgebers in der Sozialversicherung zu erfüllen. Von ihr sind die Beiträge zu tragen. Als beitragspflichtiges Entgelt ist der Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. Der Betrag kann bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze sowie bis zum Höchstbetrag des Jahresarbeitsverdienstes des Trägers der Unfallversicherung, dem die antragstellende Stelle angehört, auf ihren Vorschlag erhöht werden. Wenn das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, sind Krankenversicherungsbeiträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu bemessen. Die antragstellende Stelle hat auch die Beiträge in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu tragen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.8.2015 I 1474
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
§ 3 SGB 4Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
„… ik in der gesetzlichen Krankenversicherung eine freiwillige Versicherung, kann diese abweichend von § 3 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch während der Dauer der zeitlich begrenzten Beschäftigung in der Deutschen Demokratischen Republik fortgesetzt werden. (2 …“
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