WWSUG
§ 1
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR205189990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bd583764c1eb5f4dc1fd50e093cc077df87deda3d855b58ece9403db76da4c1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 10 SGB 5Familienversicherung
„… Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft von ihrer Krankenkasse. (2) Abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland au …“
- § 13 SGB 5Kostenerstattung
„… kratischen Republik kein Versicherungsschutz besteht. (3) Die Krankenkasse erstattet abweichend von § 13 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicherten, die Sachleistungen in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) in Anspruch nehme …“
- § 16 SGB 5Ruhen des Anspruchs
„… er Höhe, in der sie der Krankenkasse im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs entstanden wären. (4) § 16 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird aufgehoben.“
- § 17 SGB 5Leistungen bei Beschäftigung im Ausland
„(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Versicherte, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) aufhalten, die Leis …“