Zum Gesetzesinhalt

WWSUG

§ 1

Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Versicherte, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) aufhalten, die Leistungen im Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft von ihrer Krankenkasse.
(2) Abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland auch dann versichert, wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) haben und für sie in der Krankenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik kein Versicherungsschutz besteht.
(3) Die Krankenkasse erstattet abweichend von § 13 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicherten, die Sachleistungen in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) in Anspruch nehmen, die diesen entstandenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie der Krankenkasse im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs entstanden wären.
(4) § 16 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird aufgehoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205189990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4bd583764c1eb5f4dc1fd50e093cc077df87deda3d855b58ece9403db76da4c1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (4)
  • § 10 SGB 5Familienversicherung

    „… Krankheitsfall oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft von ihrer Krankenkasse. (2) Abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland au …“

  • § 13 SGB 5Kostenerstattung

    „… kratischen Republik kein Versicherungsschutz besteht. (3) Die Krankenkasse erstattet abweichend von § 13 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicherten, die Sachleistungen in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) in Anspruch nehme …“

  • § 16 SGB 5Ruhen des Anspruchs

    „… er Höhe, in der sie der Krankenkasse im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs entstanden wären. (4) § 16 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird aufgehoben.“

  • § 17 SGB 5Leistungen bei Beschäftigung im Ausland

    „(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Versicherte, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) aufhalten, die Leis …“